Verein nach französischem Gesetz von 1901
Eingetragen in der Präfektur Bouches-du-Rhône
Unter der Nummer W133004033
SIREN N° 847 515 186 000 17
STATUTEN
Sitz: 11, rue TRIGANCE – 13002 MARSEILLE
Ausgabe 11. Oktober 2025
• ARTIKEL 1 : TITEL (BEZEICHNUNG)
• ARTIKEL 2 : SITZ
• ARTIKEL 3 : URSPRUNG DES VEREINS
• ARTIKEL 4 : DAUER
• ARTIKEL 5 : ZWECKE (ZIELE DES VEREINS)
• ARTIKEL 6 : ZUSAMMENSETZUNG
• ARTIKEL 7 : MITGLIEDER
• ARTIKEL 8 : AUSSCHLUSS / BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
• ARTIKEL 9 : MITTEL
• ARTIKEL 10 : MITGLIEDSBEITRÄGE
• ARTIKEL 11 : VERWALTUNG
• ARTIKEL 11bis : BETEILIGUNG, DANKSAGUNG
• ARTIKEL 12 : FUNKTIONSWEISE UND ROLLE DES VORSTANDS
• ARTIKEL 12 bis: LOKALE DELEGIERTE
• ARTIKEL 13 : MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
• ARTIKEL 14 : WAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER
• ARTIKEL 15 : GESCHÄFTSORDNUNG
• ARTIKEL 16 : ÄNDERUNG DER SATZUNG
• ARTIKEL 17 : AUFLÖSUNG
Diese Satzung wurde am 2. Februar 1998 der Präfektur Bouches du Rhônes bekannt gegeben und im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 8 vom 21. Februar 1998 veröffentlicht.
(Vorher: 24846)
(Vorher: 0133024846)
Vereinsnummer: W 133004033
A.M.A. Satzung – Ausgabe vom 11. Oktober 2025
Zwischen den Mitgliedern dieser Satzung wird ein Verein gegründet, der dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 unterliegt und den Titel „ALTERNATIVE MOTORCYCLE ASSOCIATION (A.M.A.)“ trägt, im Folgenden „der Verein“ genannt
Als Sitz des Vereins wird die in der Geschäftsordnung angegebene Anschrift festgelegt. Sie kann durch Beschluss des Amtes übertragen werden. Dieser Beschluss muss von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Die Adressänderung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt.
Der Verein, früher AMICALE MOTOCYCLISTE AVIGNONNAISE (AMA), wurde am 10. Oktober 1977 der Präfektur Vaucluse unterstellt und unter der Nummer 3994 eingetragen. Am 18. Mai 1993 wurde er eingetragen und der Verein wurde bei der Präfektur Bouches-du-Rhône unter der Nummer 24846 eingetragen (Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 24). 16. Juni 1993. Der derzeit gültige neue Titel und der neue Hauptsitz sind in den Artikeln 1 und 2 festgelegt.
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
• LGBTQIA+-Biker und Unterstützer rund ums Motorradfahren zusammenbringen;
• Organisieren Sie Ausflüge, Zusammenkünfte, gesellige Momente und Motorradveranstaltungen
• Kampf gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks
• Unterstützen Sie die LGBTQIA+-Bewegung und fördern Sie die Sichtbarkeit des Vereins.
Der Verein besteht aus:
• Aktive Mitglieder: Personen, die regelmäßig an den Aktivitäten und am Leben des Vereins teilnehmen, im Folgenden Mitglieder genannt
• Ein Präsident und/oder Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, im Folgenden Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder genannt.
Der Verein steht allen Erwachsenen ohne Diskriminierung offen und teilt die Werte des Vereins und der LGBTQIA+-Bewegung. Eine dauerhafte Mitgliedschaft oder erneute Mitgliedschaft, die sowohl für den Piloten als auch für den Passagier gilt, unterliegt der Einhaltung von:
• diese Satzung
• die internen Vorschriften
• Zahlung des Jahresbeitrags.
Um ein aktives Mitglied zu sein, müssen Sie:
• Entweder Fahrer eines Motorrads mit einem Hubraum von mindestens 125 cm³, funktionstüchtig, zugelassen und auf den Namen des künftigen Mitglieds versichert, oder regulärer Beifahrer eines Vereinsmitglieds sein;
• Beachten Sie die Gesetze und Vorschriften zum Fahren von Motorrädern, besitzen Sie einen gültigen Führerschein und verfügen Sie über eine gültige Versicherung für das während der Vereinsaktivitäten genutzte Fahrzeug, die sowohl den Fahrer als auch seinen Beifahrer abdeckt.
Der Verein ist auch für eine einmalige Aktivität (Tagesausflug) für jeden Erwachsenen offen, der die Aktivitäten des Vereins unter Beachtung der Satzung, der internen Vorschriften, seiner Werte und der LGBTQIA+-Bewegung entdecken möchte. Er/sie muss ein Formular für die vorübergehende Mitgliedschaft ausfüllen und es dem Veranstalter übergeben. Dieses temporäre Mitgliedschaftsformular ist personengebunden und nur einmal und für eine einzige Aktivität gültig, ohne dass eine finanzielle Beteiligung beantragt wird. Dieses Bulletin wird vom Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung aufbewahrt und am Ende der Aktivität an den Verwaltungssekretär der AMA weitergeleitet. Temporäre Mitgliedschaften sind weder verlängerbar noch verlängerbar. Bei Fortführung der Vereinstätigkeit muss das temporäre Mitglied den Jahresbeitrag entrichten. Der vorläufige Mitgliedstitel berechtigt jedoch nicht zur Teilnahme an Aktivitäten, die von anderen der GLME angeschlossenen Clubs organisiert werden, oder an GLME-Aktivitäten.
Mitglieder von GLME-angeschlossenen Clubs profitieren von:
• Befristete Mitgliedschaft (für Pilot und Passagier) für maximal drei Ausflüge pro Jahr;
• Über diese drei Beteiligungen hinaus müssen sie der AMA als ständige Mitglieder beitreten.
Sie müssen außerdem die in Artikel 7.1 beschriebenen Regeln für aktive Mitglieder einhalten
Die Mitgliedschaft geht verloren:
• Durch Rücktritt: auf schriftlichen Antrag (Post, E-Mail);
• Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags innerhalb der gesetzten Fristen;
• Durch Tod des Mitglieds.
Die Bewältigung interner Konflikte, die Vermittlung zwischen Mitgliedern und der Ausschluss aus schwerwiegenden Gründen fallen gemäß den in Artikel 3 der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen in die Zuständigkeit des Büros.
Sonderfälle:
1. Ein Nicht-Motorradfahrer, dessen Hauptfahrer aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann seine Mitgliedschaft behalten, wenn er regulärer Beifahrer eines anderen Motorradfahrer-Mitglieds wird;
2. Auch ein Mitglied, das kein funktionstüchtiges Motorrad mehr besitzt, kann seinen Mitgliedsstatus beibehalten, sofern es regelmäßiger Beifahrer eines anderen Mitglieds mit einem Motorrad ist.
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
• Beiträge der ständigen Mitglieder;
• Eventuelle Hilfe von anderen Partnervereinen;
• Öffentliche Subventionen, die vom Staat, von Regionen, Departements, Kommunen oder anderen öffentlichen Stellen ausgehen;
• Alle gesetzlich zulässigen Mittel (Spenden von natürlichen oder juristischen Personen, Vermächtnisse, Mäzenatentum usw.);
• Der Verkauf von Artikeln oder Produkten mit dem Logo des Vereins, der in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung erfolgt und dessen Gewinn ausschließlich zur Finanzierung der im satzungsmäßigen Zweck des Vereins vorgesehenen Aktivitäten auf Beschluss des Präsidiums verwendet wird.
Der Jahresbeitrag für sogenannte „aktive“ Mitglieder ist jeweils vor dem 1. März eines Jahres zu zahlen. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr, vom 1. März bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Jedes neue Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag zwischen dem 1. März und dem 31. August zahlt, gilt bis zum 28. Februar des Folgejahres als ständiges Mitglied. Um seinen Status aufrechtzuerhalten, muss er seine Mitgliedschaft vor dem 1. März des folgenden Jahres erneuern.
Jedes neue Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag zwischen dem 1. September und dem 28. Februar zahlt, gilt bis zum 28. Februar des Jahres N+1 als ständiges Mitglied. Diese Bestimmung ermöglicht es ihnen, von einer verlängerten Mitgliedschaftsdauer über die erste jährliche Verlängerung hinaus zu profitieren.
Als neues Mitglied gilt:
• Jeder, der dem Verein noch nie beigetreten ist;
• Jeder, der seit mehr als einem Jahr kein Mitglied ist.
• Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, darunter einem Präsidenten, einem Verwaltungssekretär und einem Schatzmeister, der von vier weiteren Mitgliedern unterstützt werden kann, darunter einem Vizepräsidenten, einem stellvertretenden Schatzmeister, einem Sekretär für interne Beziehungen und einem Sekretär für externe Beziehungen.
• Diese Mitglieder werden jedes Jahr einzeln von der ordentlichen Generalversammlung gewählt.
• Der Präsident vertritt den Verein in allen Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens, auch vor Gericht. Als solcher ist er/sie berechtigt, im Namen des Vereins Verträge zu unterzeichnen.
• Die Ausgaben des Vereins werden vom Präsidenten genehmigt und vom Schatzmeister auf der Grundlage der verfügbaren Mittel bestätigt.
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte oder von außen für einen von der Geschäftsstelle festgelegten Zeitraum einen Präsidenten oder Ehrenmitglieder ernennen, die als ordentliche Mitglieder des Vereins gelten und deren Stimmrecht im Ermessen der Geschäftsstelle liegt. Auf Einladung der Mitglieder der Geschäftsstelle kann der Ehrenpräsident mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsstelle teilnehmen.
Mitglieder des Vereins können für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten. Der Verband kann jedoch auf Ad-hoc-Basis und nach Bestätigung durch das Amt Folgendes übernehmen:
• Kosten im Zusammenhang mit freundschaftlichen Treffen, die von lokalen Delegationen organisiert werden,
• Alle oder ein Teil der Kosten im Zusammenhang mit vom Büro genehmigten Motorradaktivitäten oder -veranstaltungen,
Gegen Vorlage von Dokumenten, die diese Ausgaben rechtfertigen.
Das Amt ist zuständig für:
• Das ordnungsgemäße Funktionieren des Vereins und die Achtung seiner Werte;
• Die Umsetzung der in der Generalversammlung getroffenen Entscheidungen;
• Verwaltung der Aktivitäten und Vermögenswerte des Vereins.
Die Mitglieder der Geschäftsstelle treffen sich regelmäßig, aus der Ferne, mindestens einmal im Quartal und persönlich, mindestens einmal im Jahr.
Für die Gültigkeit einer Entscheidung des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder erforderlich.
Am Ende jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Es wird von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet, vom Verwaltungssekretär archiviert und eine Zusammenfassung wird den Mitgliedern auf beliebige Weise übermittelt.
• Der Verein kann vor Ort durch Delegierte und Co-Delegierte vertreten werden.
• Der Delegierte, der ein freiwilliges Mitglied sein muss, wird vom Präsidium genehmigt.
• Er.sie:
• Koordiniert die lokalen Aktivitäten seiner Delegation;
• Dient als Vermittler zwischen den Mitgliedern seiner Delegation und dem Büro;
• Erhält eine vom Büro jedes Jahr berechnete finanzielle Zuweisung. Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl der nach erneuter Mitgliedschaft bestätigten und der Delegation zugeordneten Mitglieder. Dieser Zuschuss dient dazu, gegen Vorlage der Rechnungen einen Teil der Kosten zu erstatten, die den Delegierten bei ihrer Teilnahme an lokalen Veranstaltungen entstehen. Preise können nicht kombiniert werden. Es kann nur der Restbetrag des Vorjahres aufgestockt werden.
• Führt einen Bestand an anvertrauter Ausrüstung;
• Gibt am Ende des Mandats das gesamte Eigentum des Vereins zurück.
Jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag auf dem neuesten Stand hat, kann an der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung teilnehmen und abstimmen.
• Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
• Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom Präsidium oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladungen erfolgen per Post oder E-Mail mindestens drei Wochen im Voraus. Die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung berücksichtigt die Vorschläge der Mitglieder.
DORT. G. wird vom scheidenden Präsidenten geleitet. Aus der Mitte der Teilnehmer wird ein Sitzungssekretär ernannt.
Während A. G. gewöhnlich:
• Das Präsidium legt den Tätigkeitsbericht vor und unterbreitet ihn zur Abstimmung;
• Der Schatzmeister legt den Finanzbericht für das Geschäftsjahr (vom 1. Juli bis 30. Juni) vor und bittet um dessen Genehmigung;
• Das Präsidium schlägt die Höhe des Beitrags vor:
• Standardjährlich
• ermäßigt für Personen unter 26 Jahren
• Die Mitglieder stimmen über die auf der Tagesordnung aufgeführten Beschlüsse ab.
• Das Amt legt die Kandidatenliste für die Funktionen des neuen Amtes vor.
• Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist bis zu einer Höchstzahl von zwei Bevollmächtigten pro anwesendem Mitglied zulässig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Beschlüsse der ordentlichen und/oder außerordentlichen Hauptversammlung werden durch Handzeichen gefasst. Die geheime Abstimmung kann entweder von der Geschäftsstelle oder von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Für Wahlen (Artikel 14), Satzungsänderungen (Artikel 16) und Auflösung (Artikel 17) gelten besondere Bestimmungen. DORT. Ordentlicher G. kann auch über die Mitgliedschaft in anderen LGBTQIA+- oder Motorradfahrerverbänden sowie über die Änderung der Satzung entscheiden.
• Die drei bis sieben Mitglieder des Präsidiums werden getrennt und in geheimer Abstimmung gewählt.
• Mandate sind verlängerbar.
Zulassungsvoraussetzungen für das Amt
1. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied, das seit mindestens einem Jahr mit seinen Beiträgen auf dem Laufenden ist.
2. Übermittlung von Bewerbungen
Eingegangene Bewerbungen werden allen Mitgliedern nach Eingang mitgeteilt. Jede Kandidatur kann bis zur Wahl des neuen Amtes angenommen werden. Sie werden allen bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern unmittelbar vor der Abstimmung über das neue Amt übermittelt.
Es sind zwei Runden geplant:
• Wird im ersten Wahlgang gewählt, wobei der Kandidat die absolute Mehrheit (50 % + 1 Stimme) erreicht hat;
• Gelingt dies nicht, wird eine zweite Runde mit relativer Mehrheit organisiert.
• Im Falle einer Einzelbewerbung wird nur eine Runde organisiert; Der Kandidat muss die absolute Mehrheit erhalten.
• Im Falle des Rücktritts oder der dauerhaften Verhinderung eines Mitglieds des Büros kann das Büro bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatz aus dem Kreis der Mitglieder des Büros ernennen.
Interne Regelungen legen fest, welche Elemente nicht in der Satzung geregelt sind. Es wird vom Amt vorbehaltlich der Validierung im Rahmen einer ordentlichen Hauptversammlung entwickelt und geändert.
Über jede Satzungsänderung muss in einer ordentlichen Generalversammlung abgestimmt werden, an der mindestens ein Viertel der Mitglieder teilnehmen muss. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird innerhalb eines Monats eine neue Hauptversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschließen kann. In jedem Fall müssen die Änderungen von zwei Dritteln der Wähler genehmigt werden.
Über die Auflösung des Vereins kann eine besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Das erforderliche Quorum beträgt die Hälfte plus eins der Mitglieder. Bei Nichterreichung der Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Hauptversammlung einberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beraten kann. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung werden ein oder mehrere Kommissare mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Das Nettovermögen wird einem oder mehreren Vereinen zugeteilt, die ein ähnliches Ziel verfolgen. Mitglieder können davon unter keinen Umständen profitieren.
• Ergänzung von Artikel 12bis: Regionale Delegationen. Regionale Delegierte
• Hinzufügung von Artikel 14bis: WAHL DER REGIONALDELEGIERTEN
• Änderung von Artikel 13: GENERALVERSAMMLUNG
• Ergänzung von Artikel 7 bis: GÄSTE UND SPONSORING
• Änderung von Artikel 7 ZULASSUNG
• Änderung von Artikel 8: ENTLASSUNG
• Änderung von Artikel 10: BEITRÄGE
• Änderung von Artikel 13: GENERALVERSAMMLUNG
• Änderung von Artikel 6: ZUSAMMENSETZUNG
• Änderung von Artikel 7: STÄNDIGE MITGLIEDER
• Änderung von Artikel 7bis: VORÜBERGEHENDE MITGLIEDER
• Änderung von Artikel 8: ENTLASSUNG
• Änderung von Artikel 13: BEITRÄGE
• Änderung des Artikels GENERALVERSAMMLUNG
• Änderung von Artikel 14bis: WAHL DER REGIONALDELEGIERTEN
• Änderung von Artikel 6: ZUSAMMENSETZUNG
• Änderung von Artikel 12bis: LOKALE KORRESPONDENTEN
• Änderung von Artikel 13: GENERALVERSAMMLUNG
• Änderung von Artikel 10: BEITRÄGE
• Änderung von Artikel 5: ZWECK (ZWECK DES VEREINS)
• Änderung von Artikel 7: MITGLIEDER
• Änderung von Artikel 7bis VORÜBERGEHENDE MITGLIEDER
• Änderung von Artikel 8: ENTLASSUNG
• Änderung von Artikel 9; RESSOURCEN
• Änderung von Artikel 10: BEITRÄGE
• Änderung von Artikel 11: VERWALTUNG
• Änderung von Artikel 11bis: TEILNAHME, DANKE
• Änderung von Artikel 12: BÜRO
• Änderung von Artikel 13: HAUPTVERSAMMLUNGEN (AG)
• Änderung der Einführungsseite
• Änderung von Artikel 9: RESSOURCEN
• Änderung von Artikel 12 bis: LOKALE KORRESPONDENTEN
• Änderung von Artikel 13: HAUPTVERSAMMLUNGEN (AG)
• Änderung von Artikel 11: VERWALTUNG
• Änderung von Artikel 14: WAHL DER MITGLIEDER DES BÜROS
• Änderung von Artikel 2: HAUPTSITZ
• Änderung von Artikel 3: URSPRUNG DES VEREINS
• Änderung von Artikel 5: ZWECK (ZWECK DES VEREINS)
• Änderung von Artikel 6: ZUSAMMENSETZUNG
• Änderung von Artikel 7: MITGLIEDER
• Änderung von Artikel 8: ENTLASSUNG
• Änderung von Artikel 9 RESSOURCEN
• Änderung von Artikel 10: BEITRÄGE
• Änderung von Artikel 11: VERWALTUNG
• Änderung von Artikel 11bis: TEILNAHME, DANKE
• Änderung von Artikel 12: BÜRO
• Änderung von Artikel 12 bis: LOKALE DELEGIERTE
• Änderung von Artikel 13: HAUPTVERSAMMLUNGEN (AG)
• Änderung von Artikel 14: WAHL DER MITGLIEDER DES BÜROS
• Änderung von Artikel 15: INTERNE REGELN
• Änderung von Artikel 16: ÄNDERUNG DER STATUTEN
• Änderung von Artikel 17: AUFLÖSUNG